Verwalter quelloffener Software (Open-Source-Steward)
Stiftungen und Vereine, die ein Open-Source-Projekt dauerhaft tragen, sind keine Hersteller. Die Verordnung gibt ihnen eine eigene Rolle mit wenigen Pflichten, ohne CE-Kennzeichnung und ohne Bußgeld.
Verwalter quelloffener Software, auf Englisch Open-Source-Steward, ist eine juristische Person, die die Entwicklung freier und quelloffener Software dauerhaft unterstützt, ohne selbst Hersteller zu sein. Typisch sind Stiftungen und Vereine, die ein Projekt tragen.
Definition in der Verordnung
Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert den Verwalter als juristische Person, die kein Hersteller ist und die Entwicklung von quelloffenen Produkten, die für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sind, systematisch und nachhaltig unterstützt. Die Pflichten stehen in Artikel 24: eine überprüfbar dokumentierte Cybersicherheitsstrategie (Absatz 1), die Kooperation mit der Marktüberwachung (Absatz 2) und die Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen nach Artikel 14 Absatz 1, soweit der Verwalter an der Entwicklung beteiligt ist (Absatz 3). Nach Erwägungsgrund 19 dürfen Verwalter keine CE-Kennzeichnung anbringen. Artikel 64 Absatz 10 Buchstabe b schließt Geldbußen gegen Verwalter aus. Die Meldepflicht gilt für sie erst ab dem 11. Dezember 2027.
Was das für Hersteller bedeutet
Für den Mittelstand ist die Rolle meist von der anderen Seite wichtig: Hersteller bauen Open-Source-Komponenten ein, die von einem Verwalter getragen werden. Der Verwalter ist dann nicht für die Konformität des Endprodukts verantwortlich; die trägt der integrierende Hersteller mit seiner Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 Absatz 5. Wer selbst ein Projekt als Verein trägt, etwa ein Protokoll-Framework, das Steuerungshersteller einbauen und finanziell unterstützen, kann Verwalter sein. Wer Open Source dagegen verkauft oder als bezahlte Edition anbietet, ist Hersteller wie jeder andere. Einzelentwickler können keine Verwalter sein; die Rolle setzt eine juristische Person voraus.
Verwandte Begriffe
- Freie und quelloffene Software
- Gewerbliche Tätigkeit
- Hersteller
- Sorgfaltspflicht für Drittkomponenten