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Glossar Stand

Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung ist der Oberbegriff für jede Weitergabe eines Produkts auf dem EU-Markt. Ob Geld fließt, ist unerheblich; entscheidend ist, dass die Abgabe Teil einer Geschäftstätigkeit ist.

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die erste Bereitstellung heißt Inverkehrbringen, jede weitere ist nur Bereitstellung.

Definition in der Verordnung

Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert die Bereitstellung auf dem Markt als Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich. Artikel 3 Nummer 21 baut darauf auf: Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung. Die Geschäftstätigkeit ist das Abgrenzungskriterium; Erwägungsgrund 15 nennt Indizien dafür, etwa einen Preis für das Produkt, Entgelt für Support über die Kostendeckung hinaus oder die Verarbeitung personenbezogener Daten als Nutzungsbedingung. Nach Erwägungsgrund 20 ist das Ablegen von Software in Paketverwaltungen oder offenen Archiven kein Inverkehrbringen; Betreiber solcher Plattformen sind nur dann Händler, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit liefern.

Was das für Hersteller bedeutet

Für den Hersteller ist die erste Bereitstellung der Stichtag, auf den sich Dokumentation, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung beziehen. Händler stellen Produkte bereit, ohne sie in Verkehr zu bringen; für sie gelten die Prüfpflichten nach Artikel 20. Kostenlose Abgabe schützt nicht vor der Verordnung: Eine Gratis-App, die als Plattform für bezahlte Dienste dient, wird im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt. Umgekehrt ist ein Hobbyprojekt mit Spendenlink ohne Gewinnabsicht nach Erwägungsgrund 15 und 18 keine Geschäftstätigkeit und damit außerhalb der Verordnung. Wer unsicher ist, ob die eigene Abgabe darunter fällt, prüft zuerst die Geschäftstätigkeit, dann die Rolle.

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