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Glossar Stand

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen ist der Moment, an dem ein Produkt zum ersten Mal auf dem EU-Markt landet. An diesem Zeitpunkt hängt, ob es als Bestandsprodukt gilt oder die vollen Anforderungen erfüllen muss.

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt der Europäischen Union. Es ist ein einmaliges Ereignis je Produktexemplar, bei Software je Version; jede spätere Weitergabe ist nur noch Bereitstellung auf dem Markt.

Definition in der Verordnung

Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert das Inverkehrbringen als erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Die Hauptpflichten des Herstellers knüpfen daran an: Nach Artikel 13 Absatz 12 müssen technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen erledigt sein. Artikel 69 Absatz 2 regelt die Übergangsfrist: Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, fallen nur dann unter die Anforderungen, wenn sie danach wesentlich verändert werden. Die Meldepflicht nach Artikel 14 gilt nach Artikel 71 Absatz 2 unabhängig davon seit dem 11. September 2026, also auch für Produkte, die schon lange im Markt sind.

Was das für Hersteller bedeutet

Bei Hardware zählt jedes einzelne Exemplar. Ein Gerät, das im November 2027 an den Händler geht, ist ein Bestandsprodukt; das baugleiche Gerät aus der Fertigung vom Januar 2028 muss konform sein. Bei Software zählt laut Leitlinie der Kommission (Sekundärquellen) die Version: Version 1.0.0 ist an dem Tag in Verkehr gebracht, an dem sie erstmals verfügbar wird; spätere Downloads derselben Version sind nur Bereitstellung. Eine wesentliche Änderung gilt als neues Inverkehrbringen der geänderten Version. Das Ablegen von Software in einem offenen Paketarchiv ist nach Erwägungsgrund 20 kein Inverkehrbringen. Für die Planung heißt das: Wer bis zum 11. Dezember 2027 Serien ausliefert, muss den Produktionsstand danach konform haben.

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