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Glossar Stand

Bevollmächtigter

Ein Hersteller kann bestimmte Aufgaben einem Bevollmächtigten in der EU übertragen. Die Kernpflichten bleiben beim Hersteller. Der Begriff ist nicht zu verwechseln mit dem Assigned Representative der ENISA-Meldeplattform.

Bevollmächtigter ist eine in der EU niedergelassene Person, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrzunehmen. Die Rolle ist freiwillig und vor allem für Hersteller außerhalb der EU gedacht.

Definition in der Verordnung

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 erlaubt dem Hersteller, einen Bevollmächtigten schriftlich zu benennen. Es ist eine Kann-Regel, keine Pflicht. Artikel 18 Absatz 2 schließt die Übertragung der Kernpflichten aus: Artikel 13 Absatz 1 bis 11, das Erstellen der technischen Dokumentation (Absatz 12 Unterabsatz 1) und die Serienkonformität (Absatz 14) bleiben beim Hersteller. Artikel 18 Absatz 3 nennt die Mindestaufgaben: die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zehn Jahre beziehungsweise für den Unterstützungszeitraum für die Marktüberwachung bereithalten, Nachweise auf begründetes Verlangen übermitteln und bei der Abwendung von Risiken kooperieren. Eine Kopie des Auftrags ist auf Verlangen vorzulegen.

Was das für Hersteller bedeutet

Für einen Hersteller mit Sitz in der EU ist der Bevollmächtigte meist nicht nötig. Wichtig wird er in Konzernen: Importiert eine EU-Tochter Produkte der Mutter aus einem Drittland, ist sie Importeur. Vertreibt sie unter eigener Marke, wird sie nach Artikel 21 selbst Hersteller. Eine übliche Lösung ist, dass die Mutter Hersteller bleibt und die Tochter schriftlich Bevollmächtigte und zugleich Importeur wird; die Dokumentation muss dann in der EU vorliegen. Der Bevollmächtigte nach Artikel 18 ist etwas anderes als der Assigned Representative, der die Meldungen auf der Single Reporting Platform der ENISA einreicht. Beides kann dieselbe Person sein, muss es aber nicht.

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