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Glossar Stand

Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation ist der Nachweis, dass ein Produkt konform ist. Sie entsteht vor dem Inverkehrbringen, wächst mit jedem Update und muss der Marktüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden.

Technische Dokumentation ist die Sammlung aller Unterlagen, mit denen der Hersteller die Konformität eines Produkts nachweist. Ihr Mindestinhalt steht in Anhang VII; sie ist vor dem Inverkehrbringen zu erstellen und während des Unterstützungszeitraums fortzuschreiben.

Definition in der Verordnung

Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/2847 regelt die Dokumentation, Anhang VII den Inhalt:

  • allgemeine Beschreibung des Produkts mit Zweckbestimmung und sicherheitsrelevanten Softwareversionen (Nummer 1)
  • Beschreibung von Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Schwachstellenbehandlung einschließlich Systemarchitektur, Software-Stückliste, Strategie zur koordinierten Offenlegung und Nachweis der Kontaktadresse (Nummer 2)
  • Cybersicherheits-Risikobewertung (Nummer 3)
  • Herleitung des Unterstützungszeitraums (Nummer 4)
  • Liste angewandter Normen oder, ohne solche, Beschreibung der eigenen Lösungen (Nummer 5)
  • Test- und Prüfberichte (Nummer 6)
  • Kopie der EU-Konformitätserklärung (Nummer 7)

Nach Nummer 8 ist die Software-Stückliste der Marktüberwachung auf begründetes Verlangen vorzulegen. Nach Artikel 31 Absatz 2 ist die Dokumentation vor dem Inverkehrbringen zu erstellen und mindestens während des Unterstützungszeitraums zu aktualisieren. Artikel 13 Absatz 13 verlangt die Aufbewahrung für mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen oder für den Unterstützungszeitraum, je nachdem, was länger ist.

Was das für Hersteller bedeutet

Die Dokumentation ist der Ort, an dem Entscheidungen begründet werden: welche Anforderungen aus Anhang I zutreffen, warum der Unterstützungszeitraum so lang ist, wie Updates sicher verteilt werden. Ohne harmonisierte Norm im Amtsblatt muss der Hersteller nach Nummer 5 seine Lösungen selbst beschreiben. Das Erstellen der Dokumentation kann nach Artikel 18 Absatz 2 nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden. Artikel 33 sieht ein vereinfachtes Formular für Kleinst- und Kleinunternehmen vor; ob die Kommission es erlassen hat, ist nicht verifiziert. Bei Modul B und H prüft die notifizierte Stelle die Dokumentation; im Standardfall liegt sie beim Hersteller bereit, bis die Marktüberwachung fragt.

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