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Glossar Stand

Standardprodukt

Maschinensteuerungen, Sensoren, ERP-Software, Apps: Der weitaus größte Teil der Produkte fällt in die Standardkategorie. Das erspart die Prüfstelle, nicht die Pflichten.

Standardprodukt ist jedes Produkt mit digitalen Elementen, das weder zu den wichtigen Produkten nach Anhang III noch zu den kritischen Produkten nach Anhang IV gehört. Der Hersteller darf die Konformität selbst bewerten, ohne notifizierte Stelle.

Definition in der Verordnung

Die Verordnung benutzt das Wort nicht; sie beschreibt die Kategorie negativ. Artikel 7 Absatz 1 erklärt Produkte mit den Kernfunktionen einer Anhang-III-Kategorie zu wichtigen Produkten, Artikel 8 verweist für kritische Produkte auf Anhang IV. Alles andere ist Standard. Für diese Produkte stellt Artikel 32 Absatz 1 vier Verfahren zur Wahl: interne Kontrolle nach Modul A (Buchstabe a), EU-Baumusterprüfung mit anschließender Konformität zum Baumuster (Module B und C), umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder ein europäisches Zertifizierungsschema. Bei Modul A nach Anhang VIII Teil I erstellt der Hersteller die technische Dokumentation, prüft selbst, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Kennzeichen an.

Maßgeblich ist nach Artikel 7 Absatz 1 die Kernfunktion des Produkts, nicht eine enthaltene Komponente: Eine Maschine mit eingebautem Betriebssystem ist kein Betriebssystem und bleibt Standard.

Was das für Hersteller bedeutet

Ein Standardprodukt muss ab dem 11. Dezember 2027 alle Anforderungen aus Anhang I erfüllen, mit Risikobewertung, technischer Dokumentation, SBOM, Unterstützungszeitraum und CE-Kennzeichnung; die Meldepflicht nach Artikel 14 gilt seit dem 11. September 2026. Nur die Prüfung durch Dritte entfällt. Da im Oktober 2026 keine harmonisierte Norm im Amtsblatt steht, muss der Hersteller seine Lösungen nach Anhang VII Nummer 5 selbst beschreiben und begründen. Die Marktüberwachung kann diese Begründung jederzeit anfordern.

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